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Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit
Antragsberechtigung

Es sind ausschließlich diejenigen Jugendleiter/innen beim Bezirksjugendring antragsberechtigt, die an Maßnahmen der Kreis- und Stadtjugendringe beteiligt sind. Bei Verbandsmaßnahmen müssen die Freistellungsanträge über den jeweiligen Jugendverband gestellt werden. Bitte prüfen Sie anhand von Artikel 1, Nr. 2 des Freistellungsgesetzes, ob die hier genannten Frei-stellungsgründe auf Ihre Tätigkeit zutreffen.

Wichtiger Hinweis:

Bitte das Antragsformular ausfüllen, vom betreffenden Jugendring bestätigen lassen und dann 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme dem Bezirksjugendring zuleiten.

Download: Antrag (PDF, 71kB)
 
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